Art. 1

REG_2008_133 · über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr

Zum Zwecke der Erhebung von Einfuhrzöllen und der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gelten lebende Rinder als reinrassige Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 , wenn sie der Definition des Artikels 1 der Richtlinie 77/504/EWG entsprechen. Als weibliche reinrassige Zuchttiere gelten nur Tiere, die nicht älter als sechs Jahre sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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