ErwGr. 8

REG_2008_133 · über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr

Bei der Einfuhr reinrassiger Zuchtrinder in die Gemeinschaft sollte überprüft werden, ob die Tiere nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Ausfuhrerstattung aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Gegebenenfalls sollten bereits gezahlte Beträge vor der Wiedereinfuhr dieser Tiere in die Gemeinschaft zurückgezahlt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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