Art. 2

REG_2008_133 · über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr

(1)Bei der Abfertigung reinrassiger Zuchtrinder des KN-Codes 0102 10 zum freien Verkehr legt der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats für jedes Tier Folgendes vor: a) Zuchtbescheinigung gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission (6), b) das für reinrassige Zuchtrinder vorgeschriebene Tiergesundheitszeugnis oder eine beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses sowie das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission (7) ausgestellte Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE).
(2)Darüber hinaus legt der Einführer den Zollbehörden eine schriftliche Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass das betreffende Tier — außer im Falle höherer Gewalt — nicht vor Ablauf einer Frist von 24 Monaten ab dem Tag seiner Einfuhr geschlachtet wird.
(3)Spätestens zum Ablauf des 27. Monats nach dem Monat der Abfertigung zum freien Verkehr weist der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach, dass das betreffende Tier a) nicht vor Ablauf der in Absatz 2 geregelten Frist geschlachtet wurde oder b) vor Ablauf der in Absatz 2 geregelten Frist aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist. Der in Buchstabe a genannte Nachweis wird durch Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats oder einen amtlichen Tierarzt erbracht. Der in Buchstabe b genannte Nachweis wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten amtlichen Stelle ausgestellt ist. Diese Nachweise werden anhand der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vorgesehenen rechnergestützten Datenbank überprüft, sobald sie einsatzbereit ist.
(4)Außer bei Anwendung von Absatz 3 Buchstabe b hat die Nichteinhaltung der 24 Monatsfrist die Einreihung des betreffenden Tieres in den KN-Codes 0102 90 sowie die Nacherhebung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Folge.
(5)Die Vorschriften bezüglich der in Artikel 1 genannten Altersgrenze und der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für die Einfuhr reinrassiger Zuchttiere mit Ursprung in und Herkunft aus Island, Norwegen und der Schweiz.
(6)Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 77/504/EWG.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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