Art. 4

REG_2008_133 · über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern und die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr

(1)Bei der Wiedereinfuhr reinrassiger Zuchttiere in die Gemeinschaft ist die gewährte Ausfuhrerstattung vor Abfertigung der Tiere zum freien Verkehr zurückzuzahlen, bzw. treffen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, damit die entsprechenden Beträge einbehalten werden, sofern sie noch nicht gezahlt wurden.
(2)Geht im Rahmen der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr von Tieren des KN-Codes 0102 10 aus der Zuchtbescheinigung hervor, dass der Züchter in der Gemeinschaft ansässig ist, so muss der Einführer außerdem nachweisen, dass keine Erstattung gewährt bzw. dass der gewährte Betrag zurückgezahlt wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird davon ausgegangen, dass für die betreffenden Tiere eine Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, die der am Tag der Wiedereinfuhr der Rinder des KN-Codes 0102 90 in die Gemeinschaft geltenden höchsten Einfuhrzoll entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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