Art. 2 – Sonderbeiträge

REG_2008_181 · zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

(1)Die Höhe der Sonderbeiträge wird für die einzelnen Schiffstypen oder -klassen innerhalb einer Marge von 70–115 % wie folgt festgelegt: a) Trockenladungsschiffe: i) Motorgüterschiffe: 120 EUR/t; ii) Schubleichter: 60 EUR/t; iii) Schleppkähne: 43 EUR/t; b) Tankschiffe: i) Motorgüterschiffe: 216 EUR/t; ii) Schubleichter: 108 EUR/t; iii) Schleppkähne: 39 EUR/t; c) Schubboote: 180 EUR/kW mit einer linearen Erhöhung bis auf 240 EUR/kW für eine Antriebskraft von 1 000 kW oder mehr.
(2)Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit mit weniger als 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge gemäß Absatz 1 um 30 %. Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 und 450 Tonnen ermäßigen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge für jede unter einer Tragfähigkeit von 650 t liegenden Tonne um 0,15 %. Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 Tonnen und 1 650 Tonnen erhöhen sich die Höchstsätze der Sonderbeiträge linear von 100 auf 115 %; für Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 650 Tonnen werden die Höchstsätze der Sonderbeiträge von 115 % beibehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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