Art. 5 – Finanzielle Solidarität

REG_2008_181 · zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

(1)Damit die verfügbaren Mittel des Reservefonds verbucht und die finanzielle Solidarität im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 zwischen den einzelnen Fonds wirksam werden kann, legt jeder Fonds der Kommission alljährlich zu Jahresbeginn folgende Angaben vor: a) die Einnahmen des Fonds im Vorjahr, sofern diese zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Rdn) bestimmt sind; b) die im Vorjahr für Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Pn) eingegangenen finanziellen Verpflichtungen des Fonds; c) der zum 1. Januar des Vorjahres bestehende Überschuss des Fonds aus Einnahmen zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Sn).
(2)Anhand der Angaben gemäß Absatz 1 stellt die Kommission zusammen mit den Fondsinstanzen folgende Beträge fest: a) die Summe der von den Fonds im Laufe des Vorjahres eingegangenen finanziellen Verpflichtungen zur Zahlung von Abwrackprämien oder Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 (Pt); b) die Summe der gesamten Vorjahreseinnahmen aller beteiligten Fonds (Rdt); c) die Höhe des Gesamtüberschusses aller beteiligten Fonds zum 1. Januar des Vorjahres (St); d) die normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pnn) jedes Fonds, die nach folgender Formel berechnet werden: Pnn = (Pt/(Rdt + St)) × (Rdn + Sn); e) für jeden Fonds die Differenz zwischen den jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn) und den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pnn); f) die Beträge, die jeder Fonds mit jährlichen finanziellen Verpflichtungen unter den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn < Pnn) an Fonds mit jährlichen finanziellen Verpflichtungen über den normalisierten jährlichen finanziellen Verpflichtungen (Pn > Pnn) abführt.
(3)Die in Betracht kommenden Fonds überweisen vor dem 1. März des laufenden Jahres den anderen Fonds die Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe f.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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