Art. 4 – Verhältnisse der „Alt-für-neu-Regelung“

REG_2008_181 · zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

Die Inbetriebnahme von Schiffen unterliegt den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999:
1.Für Trockenladungsschiffe gilt das Verhältnis 0:1 (Verhältnis zwischen alter und neuer Tonnage).
2.Für Tankschiffe gilt das Verhältnis 0:1.
3.Bei Schubbooten gilt das Verhältnis 0:1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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