Art. 3 – Tonnageäquivalent

REG_2008_181 · zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

(1)Wenn ein Schiffseigner ein Schiff gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 in Betrieb nimmt und einen anderen Schiffstyp zur Abwrackung anbietet, wird das als Berechnungsgrundlage zu verwendende Tonnageäquivalent innerhalb der zwei nachstehenden Schiffsgruppen mit folgenden Bewertungskoeffizienten ermittelt: a) Trockenladungsschiffe: i) Motorgüterschiffe über 650 t: 1,00; ii) Schubleichter über 650 t: 0,50; iii) Schleppkähne über 650 t: 0,36; b) Tankschiffe: i) Motorgüterschiffe über 650 t: 1,00; ii) Schubleichter über 650 t: 0,50; iii) Schleppkähne über 650 t: 0,18.
(2)Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 450 Tonnen werden die in Absatz 1 aufgeführten Koeffizienten um 30 % verringert. Bei Schiffen mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 und 450 Tonnen werden diese Koeffizienten für jede unter einer Tragfähigkeit von 650 Tonnen liegende Tonne um 0,15 % verringert. Für Schiffe mit einer Tragfähigkeit zwischen 650 Tonnen und 1 650 Tonnen erhöhen sich die Höchstsätze linear von 100 auf 115 %.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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