Art. 3

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Die Europäische Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) verwaltet die Investitionsfazilität und die Zinsvergütungen im Namen der Gemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität nach den in Teil 2 festgelegten Modalitäten ab. Dabei handelt sie im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft.
Die EIB übernimmt die finanzielle Abwicklung der Maßnahmen, die mit Darlehen aus ihren Eigenmitteln — bei Bedarf in Verbindung mit Zinsvergütungen aus EEF-Mitteln — durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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