Art. 5

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die AKP-Staaten auch als Verweise auf die Einrichtungen oder deren Vertreter im Sinne der Artikel 13 und 14 des Anhangs IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, die die AKP-Staaten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens ordnungsgemäß bevollmächtigen können.
(2)Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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