Art. 8

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen werden dem betreffenden Programm oder der betreffenden Maßnahme zugewiesen und bei der Zahlung des geschuldeten Restbetrags an den Empfänger in Abzug gebracht.
(2)In den folgenden Fällen werden den Gemeinschaften keine Zinsen geschuldet: a) unerhebliche Vorfinanzierungsbeträge; b) Vorfinanzierungsbeträge, die im Rahmen eines Beschaffungsvertrags im Sinne von Artikel 91 gezahlt werden; c) Vorauszahlungen an Angehörige der Organe und Bedienstete, die dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Statut“ genannt) unterliegen; d) Vorfinanzierungsbeträge, die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gezahlt werden.
(3)Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 gelten die Artikel 3, 4 und 4a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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