Art. 7

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

(1)Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei den EEF-Mittelausstattungen veranschlagt sind.
(2)Ausgaben können nur bis zur Höhe der jeweiligen EEF-Mittelausstattung gebunden oder angeordnet werden.
(3)Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum des EEF sind, werden als EEF-Einnahmen verbucht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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