Art. 6

REG_2008_215 · über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds

Die EEF-Mittel werden im Einklang mit den folgenden Grundsätzen entsprechend dieser Verordnung bereitgestellt und ausgeführt:
a)Grundsatz der Haushaltswahrheit,
b)Grundsatz der Rechnungseinheit,
c)Grundsatz der Spezialität,
d)Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
e)Grundsatz der Transparenz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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