Art. 11 – Inspektionsbericht

REG_2008_324 · zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

(1)Innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss einer Inspektion übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat einen Inspektionsbericht. In diesem Inspektionsbericht ist gegebenenfalls das Ergebnis der Überwachung des Hafens gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt.
(2)Wurde im Zuge der Inspektion einer Hafenanlage ein Schiff inspiziert, werden die entsprechenden Abschnitte des Inspektionsberichts auch dem Mitgliedstaat übermittelt, dessen Flagge das Schiff führt, wenn dieser ein anderer ist als der Mitgliedstaat, in dem die Inspektion stattgefunden hat.
(3)Der Mitgliedstaat unterrichtet die Stellen, die einer Inspektion unterzogen wurden, von den dabei gemachten für sie zutreffenden Beobachtungen. Der Inspektionsbericht selbst wird jedoch den Stellen, die einer Inspektion unterzogen wurden, nicht zugestellt.
(4)Im Bericht sind die bei der Inspektion gemachten Beobachtungen unter Angabe aller eventuellen Fälle schwerwiegender Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG im Einzelnen aufgeführt. Der Bericht kann Empfehlungen für Gegenmaßnahmen enthalten.
(5)Hinsichtlich der Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG gelten für alle im Bericht aufgeführten Beobachtungen die folgenden Einstufungen: a) Vorschriften erfüllt; b) Vorschriften erfüllt, aber Verbesserungen wünschenswert; c) Vorschriften nicht erfüllt; d) schwerwiegende Nichterfüllung; e) nicht zutreffend; f) nicht bestätigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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