Art. 12 – Antwort des Mitgliedstaats

REG_2008_324 · zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

(1)Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Absendung eines Inspektionsberichts legt der Mitgliedstaat der Kommission eine schriftliche Antwort zu diesem Bericht vor, die a) auf die Beobachtungen und Empfehlungen eingeht und b) einen Aktionsplan enthält, in dem im Einzelnen Maßnahmen und Fristen für die Behebung aller festgestellten Mängel festgelegt sind.
(2)Wird im Inspektionsbericht nicht auf eine Nichterfüllung oder eine schwerwiegende Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG hingewiesen, ist keine Antwort erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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