Art. 10 – Durchführung der Inspektionen

REG_2008_324 · zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

(1)Die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegten Vorschriften zur Gefahrenabwehr durch die Mitgliedstaaten wird anhand einer Standardmethode überwacht.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommissionsinspektoren während der Inspektion zu jeder Zeit begleitet werden.
(3)Soll ein in einer Hafenanlage liegendes Schiff inspiziert werden, dessen Flaggenstaat nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sich die Hafenanlage befindet, trägt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hafenanlage befindet, dafür Sorge, dass die Kommissionsinspektoren während der Inspektion des Schiffs von einem Beamten einer in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Behörde begleitet werden.
(4)Die Kommissionsinspektoren führen einen Ausweis mit sich, der sie berechtigt, Inspektionen im Namen der Kommission durchzuführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommissionsinspektoren Zugang zu allen Bereichen erhalten, wo dies für Inspektionszwecke erforderlich ist.
(5)Ein Test findet erst statt, nachdem Umfang und Zweck der Kontaktstelle mitgeteilt und mit ihr abgesprochen wurden. Die Kontaktstelle sorgt für die nötige Koordinierung mit den betroffenen zuständigen Behörden.
(6)Unbeschadet Artikel 11 geben die Kommissionsinspektoren, wenn dies angemessen und sinnvoll ist, noch an Ort und Stelle eine informelle mündliche Zusammenfassung ihrer Beobachtungen ab. Die zuständige Kontaktstelle wird vor Abschluss eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 11 unverzüglich von allen Fällen schwerwiegender Nichterfüllung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG unterrichtet, die durch eine Kommissionsinspektion aufgedeckt werden. Deckt jedoch ein Kommissionsinspektor bei der Inspektion eines Schiffs eine schwerwiegende Nichterfüllung auf, die Maßnahmen gemäß Artikel 16 erfordert, unterrichtet der Leiter des Inspektionsteams unverzüglich die Kontaktstelle des Mitgliedstaats in seiner Funktion als Hafenstaat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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