Art. 7 – Qualifikationskriterien und Ausbildung von Kommissionsinspektoren

REG_2008_324 · zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

(1)Die Kommissionsinspektoren müssen über eine angemessene Qualifikation verfügen; dazu gehören ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr. In der Regel umfasst dies: a) gute Kenntnisse im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Anwendung entsprechender Konzepte bei den zu prüfenden Betriebsabläufen; b) gute fachliche Kenntnisse der Sicherheitstechnologien und -verfahren; c) Vertrautheit mit Inspektionsgrundsätzen, -verfahren und -techniken; d) Fachkenntnisse in Bezug auf die zu prüfenden Betriebsabläufe.
(2)Qualifikationsvoraussetzung für die Beteiligung an Kommissionsinspektionen ist, dass die Kommissionsinspektoren eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Nationale Inspektoren müssen, um als Kommissionsinspektoren tätig zu sein, die erforderliche Ausbildung für die Tätigkeit als Kommissionsinspektor abgeschlossen haben. Die Ausbildung muss: a) von der Kommission akkreditiert sein; b) als Erst- und Auffrischungsausbildung durchgeführt werden; c) ein für die Kontrolle der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hinblick auf die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG angemessenes Leistungsniveau gewährleisten.
(3)Die Kommission stellt sicher, dass die Kommissionsinspektoren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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