Art. 6 – Technische Unterstützung bei Kommissionsinspektionen durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

REG_2008_324 · zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

Im Rahmen ihrer technischen Unterstützung für die Kommission gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 stellt die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs technische Sachverständige zur Verfügung, die an den Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen teilnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 REG_2008_324 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 6 REG_2008_324 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.