Art. 3 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

REG_2008_324 · zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Inspektionsaufgaben der Kommission mit der Kommission zusammen. Diese Zusammenarbeit findet während der gesamten Vorbereitungs-, Kontroll- und Berichtsphase statt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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