Art. 5 – Beteiligung nationaler Inspektoren an Kommissionsinspektionen

REG_2008_324 · zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

(1)Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der Kommission nationale Inspektoren zur Verfügung zu stellen, die sich an Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen beteiligen.
(2)Ein nationaler Inspektor darf nicht an Kommissionsinspektionen in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem er beschäftigt ist.
(3)Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission eine Liste nationaler Inspektoren vor, die von der Kommission zur Beteiligung an Kommissionsinspektionen abgerufen werden können. Diese Liste wird mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht, und zwar jeweils bis Ende Juni.
(4)Die Kommission übermittelt dem durch Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Listen.
(5)Ist die Kommission der Ansicht, dass an einer bestimmten Kommissionsinspektion ein nationaler Inspektor beteiligt werden muss, fragt sie bei den Mitgliedstaaten an, ob für die Durchführung dieser Inspektion nationale Inspektoren zur Verfügung stehen. Solche Anfragen erfolgen in der Regel acht Wochen vor der Inspektion.
(6)Die Kosten für die Beteiligung nationaler Inspektoren an Kommissionsinspektionen trägt entsprechend den Vorschriften der Gemeinschaft die Kommission.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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