Art. 4 – Ausübung der Befugnisse der Kommission

REG_2008_324 · zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektoren der Kommission ihre Befugnisse zur Prüfung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aller gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG zuständigen Behörden und aller einschlägigen Unternehmen ausüben können.
(2)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektoren der Kommission auf Anfrage Zugang zu allen einschlägigen, für die Gefahrenabwehr relevanten Unterlagen haben, insbesondere zu a) dem nationalen Programm zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung; b) den von der in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Kontaktstelle vorgelegten Informationen und Kontrollberichten; c) den Ergebnissen, zu denen die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen gekommen sind.
(3)Stoßen die Kommissionsinspektoren bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten, unterstützen die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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