Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2008_324 · zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Kommissionsinspektion“ ist eine von Inspektoren der Kommission vorgenommene Prüfung der Qualitätssicherungssysteme sowie der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen der Mitgliedstaaten zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, um zu ermitteln, ob die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingehalten und die Richtlinie 2005/65/EG korrekt durchgeführt wird;
2.„Kommissionsinspektor“ ist eine Person, die die in Artikel 7 genannten Kriterien erfüllt und für die Kommission oder die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs arbeitet, oder ein nationaler Inspektor, der im Auftrag der Kommission an den von ihr durchgeführten Inspektionen teilnimmt;
3.„nationaler Inspektor“ ist eine Person, die für einen Mitgliedstaat als Inspektor für Gefahrenabwehr in der Schifffahrt arbeitet und über die den Vorschriften dieses Mitgliedstaates entsprechenden Qualifikationen verfügt;
4.„objektiver Nachweis“ sind quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Untersuchungsergebnisse betreffend die Gefahrenabwehr oder das Vorhandensein und die Umsetzung einer Anforderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Tests und ist nachprüfbar;
5.„Beobachtung“ ist ein bei einer Kommissionsinspektion erzieltes Untersuchungsergebnis, das durch objektive Nachweise belegt ist;
6.„Nichterfüllung“ ist eine beobachtete Situation, bei der ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass eine bestimmte Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG nicht erfüllt wird und die Gegenmaßnahmen erfordert;
7.„schwerwiegende Nichterfüllung“ ist eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit des Seeverkehrs darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; außerdem fällt unter diesen Begriff auch das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG;
8.„Kontaktstelle“ ist die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und andere Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und durch die Richtlinie 2005/65/EG vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;
9.„einschlägiges Unternehmen“ ist eine Stelle, die einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ernennen muss, die für die Durchführung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zuständig ist, oder die von einem Mitgliedstaat als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr benannt wird;
10.„Test“ ist eine Erprobung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, bei der die Absicht zur Durchführung einer unrechtmäßigen Handlung simuliert wird, um zu prüfen, inwieweit vorhandene Sicherheitsmaßnahmen wirksam umgesetzt werden;
11.„Hafen“ ist das Gebiet innerhalb der Grenzen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt und gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie der Kommission mitgeteilt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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