Art. 9 – Vorbereitung der Inspektionen

REG_2008_324 · zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt

(1)Die Kommissionsinspektoren treffen Vorbereitungen, um Wirksamkeit, Genauigkeit und Kohärenz der Inspektionen zu gewährleisten.
(2)Die Kommission teilt der Kontaktstelle die Namen der Kommissionsinspektoren, die mit der Inspektion beauftragt sind, sowie gegebenenfalls andere Einzelheiten mit. Sie gibt dabei auch den Namen des Leiters des Inspektionsteams an, bei dem es sich um einen Kommissionsinspektor handeln muss, der im Dienste der Kommission steht.
(3)Bei jeder Inspektion trägt die Kontaktstelle dafür Sorge, dass ein Koordinator benannt wird, der die mit der durchzuführenden Inspektion verbundenen praktischen Vorkehrungen trifft. Während der Inspektion ist der Leiter des Inspektionsteams der erste Ansprechpartner für den Koordinator.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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