Art. 7 – Angaben von Dritten

REG_2008_33 · mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden

(1)Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, die bzw. der dem berichterstattenden Mitgliedstaat Informationen übermitteln möchte, die zur Bewertung beitragen könnten, insbesondere hinsichtlich potenziell gefährlicher Wirkungen des Wirkstoffs oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt, muss dies, unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 91/414/EWG, spätestens neunzig Tage nach Veröffentlichung der in Artikel 6 genannten Informationen tun.
(2)Der berichterstattende Mitgliedstaat leitet unverzüglich alle ihm übermittelten Informationen an die Behörde und den Antragsteller weiter.
(3)Der Antragsteller kann seine Stellungnahme zu den vorgelegten Informationen dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der Behörde innerhalb von höchstens sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt übermitteln, zu dem er sie erhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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