Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2008_452 · über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„Gemeinschaftsstatistiken“ Gemeinschaftsstatistiken im Sinne des Artikels 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
b)„Erstellung von Statistiken“ die Erstellung von Statistiken im Sinne des Artikels 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
c)„einzelstaatliche Stellen“ einzelstaatliche Stellen im Sinne des Artikels 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 322/97;
d)„Bildung“ eine organisierte und nachhaltige Kommunikation, die zum Lernen führen soll (13);
e)„lebenslanges Lernen“ alles Lernen während des gesamten Lebens, das der Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen einer persönlichen, staatsbürgerlichen, sozialen und/oder beschäftigungsbezogenen Perspektive dient (14);
f)„Mikrodaten“ statistische Einzeldaten;
g)„vertrauliche Daten“ Daten, die nur eine indirekte Identifizierung der betreffenden statistischen Einheiten gestatten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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