Art. 5 – Übermittlung von Mikrodaten über Einzelpersonen

REG_2008_452 · über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen

Soweit für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vertrauliche Mikrodaten aus Stichprobenerhebungen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung vertraulicher Daten, die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und in der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten (Einzelpersonen) ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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