(1)Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, einschließlich der aufgrund der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten erforderlichen Maßnahmen, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt, um die Übermittlung qualitativ hochwertiger Daten zu garantieren: a) die Auswahl und Beschreibung der unter die Bereiche fallenden Themen und ihrer Merkmale entsprechend politischen oder technischen Erfordernissen, b) die Aufschlüsselung der Merkmale, c) die Festlegung des Beobachtungszeitraums und der Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse, d) die Festlegung der Qualitätsanforderungen, einschließlich der erforderlichen Genauigkeit, e) die Festlegung des Rahmens für die Berichterstattung über die Qualität. Führen diese Maßnahmen dazu, dass die bestehenden Datensammlungen erheblich erweitert oder neue Datensammlungen oder -erhebungen angelegt bzw. durchgeführt werden müssen, so stützen sich die Durchführungsbeschlüsse auf eine Kosten-Nutzen-Analyse als Teil einer umfassenden Analyse der Auswirkungen und Folgen, die den Nutzen dieser Maßnahmen, die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Belastung der Befragten berücksichtigt.
(2)Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) für alle Bereiche: die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen, b) für alle Bereiche: die Ergebnisse der Pilotstudien nach Artikel 4 Absatz 3, c) für den Bereich 1: die jüngsten Vereinbarungen zwischen UIS, OECD und Kommission (Eurostat) über die Konzepte und Definitionen, das Datenerhebungsformat, die Datenverarbeitung sowie die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse, d) für den Bereich 2: die Ergebnisse der Piloterhebung über Erwachsenenbildung aus den Jahren 2005 bis 2007 und deren Weiterentwicklungsbedarf, e) für den Bereich 3: die Verfügbarkeit und Eignung sowie der rechtliche Kontext bereits bestehender Gemeinschaftsdatenquellen nach eingehender Prüfung aller vorhandenen Datenquellen.
(3)Gegebenenfalls werden, sofern eine objektiv begründete Notwendigkeit besteht, begrenzte Ausnahmeregelungen und Übergangszeiten für einen oder mehr Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren verabschiedet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.