Art. 4 – Statistische Maßnahmen

REG_2008_452 · über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen

(1)Gemeinschaftsstatistiken im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens werden mit Hilfe folgender statistischer Einzelmaßnahmen erstellt: a) regelmäßige Bereitstellung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen durch die Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen für die Bereiche 1 und 2; b) Nutzung sonstiger statistischer Informationssysteme und Erhebungen zur Erlangung zusätzlicher statistischer Variablen und Indikatoren über Bildung und lebenslanges Lernen für den Bereich 3; c) Entwicklung, Verbesserung und Aktualisierung von Standards und Handbüchern über den statistischen Rahmen, die statistischen Konzepte und Methoden; d) Verbesserung der Datenqualität im Zusammenhang mit dem Qualitätsrahmen im Hinblick auf: — Relevanz, — Genauigkeit, — Aktualität und Pünktlichkeit, — Zugänglichkeit und Klarheit, — Vergleichbarkeit und — Kohärenz. Dabei berücksichtigt die Kommission, welche Kapazitäten in den Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verarbeitung der Daten sowie für die Entwicklung von Konzepten und Methoden zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls werden regionale Merkmale der erhobenen Daten besonders beachtet und berücksichtigt. Gegebenenfalls werden die erhobenen Daten systematisch nach Geschlecht aufgeschlüsselt.
(2)Die Kommission (Eurostat) arbeitet nach Möglichkeit mit dem UIS, der OECD und anderen internationalen Organisationen zusammen, um die internationale Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen und Doppelarbeit zu vermeiden; dies gilt insbesondere für die Entwicklung und Verbesserung der statistischen Konzepte und Methoden und die Bereitstellung von Statistiken durch die Mitgliedstaaten.
(3)Im Falle eines erheblichen neuen Datenbedarfs oder wenn eine unzureichende Qualität der Daten festgestellt wird, leitet die Kommission (Eurostat) Pilotuntersuchungen ein, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, bevor eine Datenerhebung vorgenommen wird. Anhand der Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der betreffenden Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Befragten abzuwägen sind. Pilotstudien müssen jedoch nicht unbedingt zu entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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