Art. 3 – Bereiche

REG_2008_452 · über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen

Diese Verordnung gilt für die Erstellung von Statistiken in drei Bereichen:
a)Bereich 1 erstreckt sich auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;
b)Bereich 2 erstreckt sich auf Statistiken über die Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen;
c)Bereich 3 erstreckt sich auf die sonstigen, nicht unter die Bereiche 1 und 2 fallenden Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen, z. B. Statistiken über Humankapital und über den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der Bildung.
Die Erstellung von Statistiken in diesen Bereichen wird nach Maßgabe des Anhangs durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2008_452 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2008_452 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.