(1)Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen gelten für folgende Zeiträume: a) für in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht unter den Buchstaben b und c dieses Absatzes genannt sind: gemäß dem genannten Anhang; b) sofern nicht anders geregelt, für Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten ein- oder ausgeführt werden, die anhand eines anderen Verfahrens als der Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (*17) (‚Windhund-Verfahren‘) verwaltet werden: ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des zweiten darauf folgenden Monats; c) für Erzeugnisse, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, und für Erzeugnisse, für die am Tag der Lizenzantragstellung eine Ausfuhrabgabe festgesetzt wurde: ab dem Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.
(2)Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für in Anhang II Teil II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannte Erzeugnisse, für die weder eine Erstattung noch eine im Voraus festgesetzte Erstattung festgesetzt worden ist, am 60. Tag nach dem Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung.
(3)Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, für Erzeugnisse der KN-Codes 1702 30 , 1702 40 , 1702 90 und 2106 90 , spätestens an folgenden Zeitpunkten: a) am 30. Juni für die bis spätestens 31. Mai jedes Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge; b) am 30. September für die vom 1. Juni eines Wirtschaftsjahres bis zum 31. August des darauf folgenden Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge; c) 30 Tage nach dem Tag der Ausstellung der Lizenz für die vom 1. September bis zum 30. September desselben Wirtschaftsjahres eingereichten Anträge.
(4)Abweichend von Absatz 1 endet die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, für die eine Erstattung festgesetzt wurde, für Erzeugnisse der KN-Codes 1107 10 19 , 1107 10 99 und 1107 20 00 auf Antrag des Marktteilnehmers spätestens an folgenden Zeitpunkten: a) am 30. September des laufenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. Januar bis zum 30. April erteilt werden; b) am Ende des elften auf die Ausstellung folgenden Monats, wenn sie vom 1. Juli bis zum 31. Oktober erteilt werden; c) am 30. September des folgenden Kalenderjahres, wenn sie vom 1. November bis zum 31. Dezember erteilt werden.
(5)In Feld 22 der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erteilten Lizenzen ist einer der Vermerke gemäß Anhang X einzutragen.
(6)Ist bei Einfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus bestimmten Drittländern eine besondere Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen vorgesehen, so sind in den Feldern 7 und 8 des Lizenzantrags und der Lizenz das oder die Herkunfts- und Ursprungsländer einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem bzw. diesen Ländern.
(7)Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Rechte aus den Lizenzen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 dieses Artikels nicht übertragbar.
Die Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (*21) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission (*22) zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008. (*21) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3." (*22) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.“ "
2.Die Artikel 6 und 8 werden gestrichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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