Art. 8

REG_2008_514 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1439/95, (EG) Nr. 245/2001, (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 1918/2006, (EG) Nr. 341/2007, (EG) Nr. 1002/2007, (EG) Nr. 1580/2007 und (EG) Nr. 382/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1119/79

(1)Die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die eine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am dritten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern die Kommission während dieser Frist keine besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (*18) getroffen hat und die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung mitgeteilt worden sind. Unterabsatz 1 gilt weder für die im Wege der Ausschreibung erteilten Lizenzen noch für die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Lizenzen, die erteilt wurden, um eine Nahrungsmittelhilfeaktion im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (*19) durchzuführen. Diese Ausfuhrlizenzen werden am ersten Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Zuschlagserteilung folgt.
(2)Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse, für die keine Erstattung oder Abgabe festgesetzt wurde, werden am Tag der Antragstellung erteilt.
Die Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1 (1) Die zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführten Bananen des KN-Codes 0803 00 19 , für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (*24) aufgeführt. Die Einfuhrlizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt. (2) Die Einfuhrlizenzanträge können in allen Mitgliedstaaten gestellt werden. (3) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission (*25) zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008. Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres, in dem die Lizenz erteilt wurde. (4) Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird. (5) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 wird der Nachweis über die Verwendung der Einfuhrlizenz nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung außer in Fällen höherer Gewalt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz erbracht.
(*24) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3."
(*25) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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