(1)Die Kommission kann beschließen, a) einen einheitlichen Bewilligungssatz für die beantragten Mengen festzusetzen, für die noch keine Lizenzen erteilt wurden; b) Anträge abzulehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen erteilt wurden; c) die Antragstellung für höchstens fünf Arbeitstage auszusetzen. Die Aussetzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c kann nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für einen längeren Zeitraum erfolgen.
(2)Bei Kürzung oder Ablehnung der beantragten Mengen wird die für die Lizenz geleistete Sicherheit sofort für die Menge freigegeben, für die dem Antrag nicht stattgegeben wurde.
(3)Der Antragsteller kann seinen Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten einheitlichen Bewilligungssatzes im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen, wenn dieser Satz niedriger als 80 % ist. Die Mitgliedstaaten geben daraufhin die Sicherheit frei.
(4)Gemäß Absatz 1 getroffene Maßnahmen finden keine Anwendung auf Ausfuhren zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme bzw. von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung.“
Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission (*26) aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil II der genannten Verordnung und gelten für alle in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b derselben Verordnung genannten Fälle. (*26) ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.“ "
2.In Artikel 8 werden die Absätze 1, 2 und 3 gestrichen.
3.Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung und gelten für alle in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a derselben Verordnung genannten Fälle.“
4.Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Betrifft der Antrag auf Lizenzerteilung für Erzeugnisse nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Mengen bis zu 10 Tonnen, so darf der Beteiligte an ein und demselben Tag bei ein und derselben zuständigen Behörde nicht mehr als einen Antrag einreichen und kann für die Ausfuhr nicht mehr als eine für Mengen bis zu 10 Tonnen erteilte Lizenz verwendet werden.“
5.Artikel 12 Absatz 1 wird gestrichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025
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