ErwGr. 16

REG_2008_543 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Angesichts der bei der Geflügelfleischzubereitung sowie bei den Kontrollen erzielten wirtschaftlichen und technischen Fortschritte und da der Wassergehalt bei der Vermarktung von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch eine besondere Rolle spielt, sollte für den bei gefrorenen und tiefgekühlten Geflügelschlachtkörpern zulässigen Wassergehalt ein Höchstwert festgesetzt werden. Außerdem muss ein Kontrollverfahren eingeführt werden, das sich sowohl auf die Schlachtbetriebe als auch auf alle Vermarktungsstufen erstreckt, den freien Warenverkehr in einem Einheitsmarkt jedoch nicht beeinträchtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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