ErwGr. 11

REG_2009_1007 · über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Obwohl es möglich sein könnte, Robben unter Vermeidung unnötiger Schmerzen, Qualen, Angst und anderer Formen des Leidens zu töten und zu häuten, ist angesichts der Bedingungen, unter denen die Robbenjagd erfolgt, eine konsequente Überwachung und Kontrolle der Jäger im Hinblick auf eine Einhaltung der Tierschutzvorschriften in der Praxis nicht möglich oder lässt sich zumindest nur sehr schwer auf wirksame Weise durchführen, wie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit am 6. Dezember 2007 festgestellt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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