ErwGr. 13

REG_2009_1007 · über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Um die volle Wirksamkeit der in dieser Verordnung enthaltenen harmonisierten Vorschriften zu gewährleisten, sollten diese nicht nur für aus der Gemeinschaft stammende Robbenerzeugnisse gelten, sondern auch für solche, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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