ErwGr. 12

REG_2009_1007 · über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Es ist auch klar, dass mit anderen Formen harmonisierter Vorschriften, wie etwa Kennzeichnungspflichten, nicht dasselbe Ergebnis erzielt würde. Außerdem würde eine Verpflichtung der Hersteller, Verteiler oder Einzelhändler zur Kennzeichnung von Produkten, die ganz oder teilweise aus Robben gewonnen werden, eine beträchtliche Belastung für diese Wirtschaftsteilnehmer darstellen und in Fällen, in denen Robbenerzeugnisse nur einen sehr kleinen Bestandteil des fraglichen Produkts bilden, unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind hingegen einfacher einzuhalten und tragen gleichzeitig den Bedenken der Verbraucher Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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