Art. 1

REG_2009_1217 · zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

(1)Für die Erfordernisse der gemeinsamen Agrarpolitik wird ein gemeinschaftliches Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (im Folgenden „Informationsnetz“ genannt) errichtet.
(2)Zweck des Informationsnetzes ist die Sammlung der erforderlichen Buchführungsdaten, insbesondere a) zur jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, die zu dem in Artikel 5 festgelegten Erfassungsbereich gehören; b) zur Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.
(3)Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Angaben dienen insbesondere als Grundlage für die Berichte der Kommission über die Lage der Landwirtschaft und auf den landwirtschaftlichen Märkten sowie über die landwirtschaftlichen Einkommen in der Gemeinschaft. Die Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat insbesondere im Hinblick auf die jährliche Festsetzung der Preise der Agrarprodukte jährlich vorgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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