Art. 2

REG_2009_1217 · zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)„Betriebsleiter“ ist die natürliche Person, die für die laufende und tägliche Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes verantwortlich ist;
b)„Betriebsklasse“ ist eine Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, die denselben Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem mit der der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 eingeführten gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe definiert sind;
c)„Buchführungsbetrieb“ ist jeder in das Informationsnetz einbezogene oder einzubeziehende landwirtschaftliche Betrieb;
d)„Gebiet“ ist das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzter Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats; die Liste der Gebiete ist in Anhang I enthalten;
e)„Buchführungsdaten“ sind alle einen landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnenden Daten technischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, die sich aus einer Buchführung ergeben, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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