Art. 5

REG_2009_1217 · zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

(1)Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erfassungsbereich umfasst landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe ab einer bestimmten Schwelle, die in Euro entsprechend einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß der gemeinschaftlichen Klassifizierung ausgedrückt ist.
(2)Buchführungsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe, a) deren wirtschaftliche Betriebsgröße mindestens eine gemäß Absatz 1 festzulegende Schwelle erreicht, b) die von Landwirten betrieben werden, die eine Buchhaltung führen oder bereit und in der Lage sind, eine Betriebsbuchhaltung zu führen, und die damit einverstanden sind, dass die ihren Betrieb betreffenden Buchführungsdaten der Kommission überlassen werden, c) die insgesamt und auf Ebene jedes Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.
(3)Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 105 000 für die Gemeinschaft.
(4)Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und die Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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