Art. 8

REG_2009_1217 · zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

(1)Für jeden Buchführungsbetrieb wird ein eigener und anonymer Betriebsbogen ausgefüllt.
(2)Der Betriebsbogen enthält die Buchführungsdaten, die es ermöglichen, — den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren zu kennzeichnen; — die verschiedenen Einkommensarten des Buchführungsbetriebes zu beurteilen; — die Richtigkeit seines Inhalts stichprobenweise zu überprüfen.
(3)Die Art der Buchführungsdaten, die in die Betriebsbögen aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die damit zusammenhängenden Definitionen und Anleitungen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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