Art. 6

REG_2009_1217 · zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

(1)Jeder Mitgliedstaat bildet einen nationalen Ausschuss des Informationsnetzes (nachstehend „nationaler Ausschuss“ genannt).
(2)Der nationale Ausschuss ist für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verantwortlich. In diesem Zusammenhang obliegt ihm die Genehmigung: a) des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe, in dem insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die Bestimmung für die Auswahl dieser Betriebe enthalten sind; b) des Berichts über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe.
(3)Der Vorsitzende des nationalen Ausschusses wird vom Mitgliedstaat aus dem Kreis der Mitglieder dieses Ausschusses bestellt. Der nationale Ausschuss trifft seine Entscheidungen einstimmig. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die Entscheidungen von einer vom Mitgliedstaat bezeichneten Behörde getroffen.
(4)Mitgliedstaaten mit mehreren Gebieten können für jedes ihrer Gebiete einen Gebietsausschuss des Informationsnetzes bilden (nachstehend „Gebietsausschuss“ genannt). Aufgabe des Gebietsausschusses ist es insbesondere, bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe mit der in Artikel 7 genannten Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten.
(5)Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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