Art. 3

REG_2009_1217 · zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die Liste der Gebiete nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren geändert, sofern der Antrag sich auf die Gebiete des betreffenden Mitgliedstaats bezieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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