REG_2009_1217 · zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft
(1)Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist: a) den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen über die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen, b) folgende Unterlagen zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und sodann an die Kommission weiterzuleiten: i) den Auswahlplan der Buchführungsbetriebe; dieser Plan wird anhand der jüngsten statistischen Daten, die nach dem gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt sind, erstellt, ii) den Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe, c) folgende Unterlagen zu erstellen: i) die Liste der Buchführungsbetriebe, ii) die Liste der Buchstellen, die bereit und in der Lage sind, den Betriebsbogen gemäß den Bestimmungen der in den Artikeln 10 und 15 vorgesehenen Verträge auszufüllen, d) die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbögen zu sammeln und anhand eines gemeinsamen Kontrollprogramms zu überprüfen ob sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind, e) die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen unmittelbar nach dieser Überprüfung an die Kommission weiterzuleiten, f) die in Artikel 17 geregelten Auskunftsgesuche an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln.
(2)Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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