Art. 12 – Qualität der Statistik

REG_2009_223 · über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

(1)Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, werden europäische Statistiken auf der Grundlage einheitlicher Standards und nach harmonisierten Methoden entwickelt, erstellt und verbreitet. Dabei gelten die folgenden Qualitätskriterien: a) „Relevanz“: diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen; b) „Genauigkeit“: diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten; c) „Aktualität“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen; d) „Pünktlichkeit“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten); e) „Zugänglichkeit“ und „Klarheit“: diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können; f) „Vergleichbarkeit“: diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen; g) „Kohärenz“: diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.
(2)Bei der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Qualitätsberichte von der Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Besondere Qualitätsanforderungen wie Zielwerte und Mindeststandards für die Statistikproduktion können in sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sein. Enthalten die sektoralen Rechtsvorschriften keine derartigen Bestimmungen, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten und erstellt und veröffentlicht Berichte über die Qualität der europäischen Statistiken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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