Art. 15 – Kooperationsnetze

REG_2009_223 · über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

Im Rahmen der statistischen Einzelmaßnahmen werden innerhalb des ESS nach Möglichkeit Synergien erzielt, indem über Kooperationsnetze Fachwissen und Ergebnisse ausgetauscht werden oder eine Spezialisierung auf besondere Aufgaben gefördert wird. Zu diesem Zweck wird eine angemessene Finanzstruktur geschaffen.
Die Ergebnisse dieser Maßnahmen wie gemeinsame Strukturen, Instrumente, Verfahren und Methoden werden im gesamten ESS zur Verfügung gestellt. Die Initiativen zur Schaffung von Kooperationsnetzen und die Ergebnisse werden vom ESS-Ausschuss geprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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