Art. 16 – Europäischer Ansatz für die Statistik

REG_2009_223 · über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

(1)In besonderen und hinreichend begründeten Fällen und im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms verfolgt der Europäische Ansatz für die Statistik das Ziel, a) die Verfügbarkeit statistischer Aggregate auf europäischer Ebene zu optimieren und die Aktualität europäischer Statistiken zu verbessern; b) den Aufwand für die Auskunftgebenden, die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen auf der Grundlage einer Bewertung der Kostenwirksamkeit zu verringern.
(2)Die Fälle, in denen der Europäische Ansatz für die Statistik relevant ist, umfassen a) die Erstellung europäischer Statistiken durch die Verwendung i) nicht veröffentlichter einzelstaatlicher Datenbeiträge oder einzelstaatlicher Datenbeiträge aus einem kleineren Kreis von Mitgliedstaaten, ii) spezifischer Erhebungsdesigns, iii) von Teilinformationen aufgrund von modellbasierten Schätzungen; b) die Verbreitung statistischer Aggregate auf europäischer Ebene durch die Anwendung besonderer Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle, ohne dass einzelstaatliche Verbreitungsbestimmungen dadurch beeinträchtigt werden.
(3)Die Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Ansatzes für die Statistik werden unter umfassender Einbeziehung der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Ansatzes für die Statistik werden in den in Artikel 14 Absatz 1 genannten statistischen Einzelmaßnahmen festgelegt.
(4)Bei Bedarf wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine koordinierte Veröffentlichungs- und Revisionspolitik festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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