Art. 17 – Jährliches Arbeitsprogramm

REG_2009_223 · über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss jedes Jahr bis Ende Mai ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor. Die Kommission berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahmen des ESS-Ausschusses. Das Arbeitsprogramm beruht auf dem Europäischen Statistischen Programm und enthält insbesondere Folgendes:
a)die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die Erfordernisse der Gemeinschaftspolitik und die finanziellen Zwänge auf nationaler wie gemeinschaftlicher Ebene sowie der Beantwortungsaufwand zu berücksichtigen sind,
b)Initiativen zur Überprüfung der Prioritäten und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands und
c)die von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des Programms.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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