Art. 14 – Durchführung des Europäischen Statistischen Programms

REG_2009_223 · über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

(1)Das Europäische Statistische Programm wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt; diese werden festgelegt a) vom Europäischen Parlament und vom Rat, b) von der Kommission in besonderen und hinreichend begründeten Fällen, insbesondere zur Bewältigung eines unerwarteten Bedarfs, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 oder c) in einer Vereinbarung zwischen den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2)Die Kommission kann eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschließen, sofern a) die Maßnahme keine Datengewinnung über einen Zeitraum von mehr als drei Berichtsjahren vorsieht; b) die zu erhebenden Daten bereits bei den NSÄ und anderen zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind oder direkt gewonnen werden können, wobei für die Beobachtung der statistischen Grundgesamtheit auf europäischer Ebene in entsprechender Absprache mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen geeignete Stichproben verwendet werden; und c) die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Finanzhilfen an die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen zusätzlichen Kosten leistet.
(3)Wenn die Kommission eine nach Absatz 1 Buchstaben a oder b festzulegende Maßnahme vorschlägt, informiert sie über a) die Gründe für die Maßnahme, insbesondere im Lichte der Ziele der betreffenden Gemeinschaftspolitik, b) die Ziele der Maßnahme und die erwarteten Ergebnisse, c) eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten und d) die Art und Weise, in der die Maßnahme durchgeführt wird, einschließlich ihrer Dauer sowie der Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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