Art. 12 – Übergangsbestimmungen

REG_2009_662 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

(1)Hat ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Verhandlungen über ein Abkommen mit einem Drittstaat aufgenommen, so finden die Artikel 3 bis 11 Anwendung. Je nach Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen oder die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 verlangen.
(2)Hat ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen bereits abgeschlossen, aber das Abkommen noch nicht geschlossen, finden Artikel 3, Artikel 8 Absätze 2 bis 4 und Artikel 9 Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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