Art. 11 – Übermittlung von Informationen an die Mitgliedstaaten

REG_2009_662 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Mitteilungen, die sie nach den Artikeln 3 und 8 erhalten hat, und, soweit erforderlich, die Begleitunterlagen sowie alle ihre begründeten Entscheidungen im Sinne der Artikel 5, 6, 8 und 9 unter Wahrung der Vertraulichkeitsanforderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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